Dossier Fortpflanzungsmedizin
Dossier procréation assistée
Als direkten Gegenvorschlag
zur Volksinitiative "Gegen Missbräuche der Fortpflanzungs– und Gentechnologie
beim Menschen" ("Beobachter"–Initiative) nahm das Stimmvolk einen entsprechenden
neuen Verfassungsartikel an. Bereits während der Abstimmungskampagne zeichnete
sich die Lancierung weiterer Initiativen ab, so etwa die "Initiative zum Schutz
des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie ("Initiative
für eine menschenwürdige Fortpflanzung"), welche 1994 mit rund 120 000
Unterschriften eingereicht wurde. Das Volkbegehren will die künstliche Zeugung
ausserhalb des weiblichen Körpers verbieten und die Verwendung von Keimzellen
Dritter für unzulässig erklären. Bundesrat und Parlament lehnten
die Initiative ab und stellten ihr mit dem 1998 verabschiedeten Fortpflanzungsmedizingesetz
einen indirekten Gegenvorschlag entgegen. Die Initianten zogen ihr Begehren dennoch
nicht zurück. Am 12. März 2000 werden die Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger über die Initiative befinden.
Die beiden ersten
Jahrgänge (1987/1988) sind in Französich, der Rest in Deutsch verfasst.
Les textes concernant les deux premières années (1987/1988)
sont rédigés en français, le reste en allemand.
Externe Verweise:
Liens externes:
| 1987 |
Aboutissement de l'initiative populaire du mensuel "Beobachter" |
| 1988 | |
| 1989 | Direkter Gegenvorschlag zur "Beobachter"–Initiative |
| 1990 | Parlamentarische Beratung |
| 1991 | Parlamentarische Beratung. Rückzug der Initiative |
| 1992 | Volkabstimmung: Verfassungsartikel zur Fortpflanzungs– und Gentechnologie (Art. 24decies
BV) |
| 1993 | |
| 1994 | Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung (FMF) |
| 1995 | |
| 1996 | Fortpflanzungsmedizingesetz als indirekter Gegenvorschlag |
| 1997 | Parlamentarische Beratung |
| 1998 | Parlamentarische Beratung |
L'initiative
populaire "Contre l'application abusive des techniques de reproduction et de
manipulation génétique à l'espèce humaine",
lancée en 1985 par le journal "Der Schweizer Beobachter", a abouti. Face
à l'absence d'un cadre légal fédéral régissant
les techniques de fécondation artificielle et les abus qui peuvent en
découler, les initiants souhaitent que soit inscrit un nouvel article
constitutionnel donnant mandat à la Confédération d'édicter
des prescriptions sur les manipulations du patrimoine génétique
humain et de veiller à assurer le respect de la dignité humaine
et de la protection de la famille. Elle exige notamment l'interdiction de la
commercialisation de la reproduction par les mères porteuses et au moyen
des banques de spermes et la définition des limites légales des
expériences sur les embryons. Quant aux adversaires de ladite initiative,
ils la jugent superflue, l'Académie suisse des sciences médicales
ayant déjà formulé des directives médico–éthiques
pour le traitement de la stérilité par fécondation in vitro
et le transfert d'embryons.
L'absence d'une
base légale constitutionnelle relative à la fécondation
artificielle chez l'être humain a conduit de nombreux cantons à
se doter de lois et de règlements traitant de ce délicat sujet.
Cette situation voit certains cantons adopter une législation restrictive
et d'autres une législation plus libérale. Si celles–ci sont élaborées
dans l'attente d'une base légale constitutionnelle et n'ont par conséquent
qu'un caractère transitoire, il est cependant plus que probable qu'elles
vont influencer l'élaboration d'une loi fédérale.
Les décisions
arrêtées par le Grand Conseil saint–gallois en matière
de fécondation artificielle ont conduit un groupe de médecins
et de patients à déposer deux recours de droit public auprès
du Tribunal fédéral. Les recourants ont estimé que le parlement
cantonal, en interdisant l'insémination artificielle et la fécondation
in vitro, contrevenait au partage des compétences entre cantons et Confédération,
la réglementation des techniques de reproduction humaine ne relevant,
selon eux, non pas de la santé publique mais du droit civil et pénal.
Ils ont encore ajouté que cette loi est contraire aux libertés
individuelles. Les recourants ont partiellement obtenu gain de cause puisque
le Tribunal fédéral a accordé l'effet suspensif en ce qui
concerne la conservation des spermes autres que ceux du mari en traitement médical.
Pour sa part, le
parlement de Bâle–Ville a adopté en première lecture
une loi extrêmement sévère interdisant toute fécondation
en dehors du ventre de la mère. Suivant en cela d'autres exemples, la
clinique gynécologique de la ville de Berne a décidé la
fermeture de sa banque de spermes. Si certains cantons défendent des
positions restrictives, d'autres, à l'instar de celui d'Argovie, se dotent
de lois sur la santé plus libérales, autorisant l'insémination
artificielle et la fécondation in vitro mais interdisant toute manipulation
génétique. Avec l'élaboration de lois et règlements
cantonaux relatifs à la fécondation artificielle se pose la question
de savoir qui des cantons ou de la Confédération est habilité
à légiférer et, partant, à édicter des normes
pénales dans ce domaine.
Le Conseil fédéral
a chargé le DFJP d'élaborer un contreprojet direct à l'initiative
populaire lancée par le périodique Beobachter "Contre l'application
abusive des techniques de reproduction et de manipulation génétique
à l'espèce humaine". Celle–ci vise d'une part à empêcher
certaines méthodes de procréation artificielle telles la fécondation
in vitro ou les mères porteuses et, d'autre part, à interdire
les manipulations sur le matériel génétique humain et exige
de la Confédération qu'elle édicte des prescriptions dans
ces deux domaines afin d'éviter des législations cantonales disparates.
En opposant un contreprojet, le Conseil fédéral a manifesté
sa volonté de régler en détail ce domaine. En effet, il
a reproché aux initiants d'avoir présenté un texte trop
général et trop restrictif dans ses interdictions. Le gouvernement
souhaite également étendre la loi aux manipulations génétiques
sur les animaux et les plantes. Pour élaborer le futur message, le gouvernement
s'inspirera des conclusions d'une commission d'experts (Commission Amstad)
qu'il avait mandatée pour étudier les aspects sociaux, juridiques
et éthiques des nouvelles méthodes de la médecine de la
reproduction. Même si aucun langage commun n'a pu être trouvé,
une majorité est toutefois tombée d'accord pour admettre, sous
certaines réserves, la fécondation in vitro, les transferts d'embryons
et le don de sperme destiné à l'insémination artificielle
hétérologue. Par contre, elle a rejeté le recours aux mères
porteuses et s'est prononcée pour l'interdiction de tous les procédés
visant à sélectionner des embryons en fonction de leur sexe ou
d'autres caractéristiques, contre les interventions sur le processus
de formation des ovules ou des spermatozoïdes et l'expérimentation
sur embryon. Elle a estimé indispensable l'introduction d'une disposition
constitutionnelle pour soumettre les techniques de procréation artificielle
à des prescriptions légales afin d'éviter les abus. A peine
rendues publiques, ces conclusions ont soulevé un vent de critiques tant
dans les milieux féministes qu'au sein des partisans du droit à
la vie qui, tous deux, les jugent trop libérales.
Après le
Conseil des Etats, le Conseil national a à son tour décidé
de donner suite à l'initiative du canton de Saint–Gall sur la fécondation
artificielle chez l'être humain invitant la Confédération
à traiter la question au plus vite.
Nachdem der Bundesrat
im Oktober 1988 beschlossen hatte, der "Beobachter"–Initiative "gegen Missbräuche
der Fortpflanzungs– und Gentechnologie beim Menschen" einen direkten Gegenvorschlag
entgegenzustellen, verabschiedete er am 18. September die entsprechende Botschaft.
Darin erklärt er sich mit dem Grundanliegen der Initianten und deren meisten
konkreten Forderungen einverstanden, wollte den zukünftigen Verfassungsartikel
aber umfassender und präziser formuliert wissen. So erschien es ihm problematisch,
die Regelung auf den Humanbereich zu beschränken und den Begriff der Menschenwürde
nur gerade im Zusammenhang mit der Gentechnologie in der Verfassung zu verankern.
Er schlug deshalb einen Verfassungstext vor, der auch die Tier– und Pflanzenwelt
einbezieht. Den Begriff der Menschenwürde wünschte er einer generellen
Grundrechtsnorm vorzubehalten, wie sie in den Entwürfen zur Totalrevision
der Bundesverfassung vorgesehen ist.
Den beiden ersten
Punkten der Initiative stellte der Bundesrat einen Text entgegen, der Zielnorm
und Gesetzgebungskompetenz definiert, aber keine ethische Würdigung
enthält. Den Verbotskatalog in Absatz 3 der Initiative erachtete er als
zu imperativ, und er meldete seine Bedenken an, die Gesetzgebung bereits auf
Verfassungsstufe derart zu präjudizieren. Er schlug deshalb einen Regelungskatalog
vor, der sich – gleich wie der Initiativtext – auf die Fortpflanzungsmedizin
beschränkt, der aber die Frage nach eventuellen Verboten offen lässt.
Dem Vorwurf, durch den Verzicht auf klare Vorgaben werde der Gesetzgebungsprozess
– gerade auch in Anbetracht der zum Teil sehr unterschiedlichen Vorstellungen
der verschiedenen politischen Parteien – lang und schwierig, begegnete er im
voraus mit dem Hinweis auf die schon bestehende oder vorgesehene Gesetzgebung
des Bundes in diesem Gebiet.
Der "Beobachter"
war der Ansicht, der Vorschlag lasse dem Parlament einen zu grossen Ermessensspielraum,
und beschloss, seine Initiative nicht zurückzuziehen. Von Frauenseite
wurde sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag mehrheitlich abgelehnt
und verlangt, in der Fortpflanzungsmedizin sei der Selbstbestimmung der Frauen
vermehrt Rechnung zu tragen und auf Embryonenschutzgesetze klar zu verzichten.
In Ermangelung
einer bundesrechtlichen Regelung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin kam dem
Entscheid des Bundesgerichts, den beiden staatsrechtlichen Beschwerden
gegen die restriktive Politik des Kantons St. Gallen stattzugeben, wegweisende
Bedeutung zu. Das Bundesgericht bejahte zwar die Kompetenz der Kantone, bis
zu einer allfälligen Bundesgesetzgebung Übergangsregelungen zu treffen.
Im Inhalt waren dem Bundesgericht die St. Galler Vorschriften jedoch zu eng.
Insbesondere die Beschränkung der künstlichen Insemination auf die
Samen des Ehemannes widersprach nach mehrheitlicher Auffassung der Richter dem
ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit, doch wollten
sie die heterologe Insemination nur bei Ehepaaren, nicht aber bei Konkubinatspaaren
oder alleinstehenden Frauen akzeptieren. Auch im zweiten Hauptpunkt, der Frage
der In–Vitro–Fertilisation (IVF), brachte das Bundesgericht Korrekturen an der
St. Galler Regelung an. Es erachtete das generelle Verbot als unverhältnismässig
und als Verstoss gegen die Freiheitsrechte. Die Richter wollten es aber weiterhin
den Kantonen überlassen, wieweit die IVF eingeschränkt wird und ob
sowohl homologe wie heterologe Insemination erlaubt sein sollen. Das Bundesgericht
erachtete zudem die Bestimmungen, die künstliche Insemination allein dem
Kantonsspital vorzubehalten, das Verbot von Samenbanken, von Forschung an Keimzellen
und der Anwendung neuer Verfahren zur Behandlung der menschlichen Unfruchtbarkeit
als unverhältnismässig.
Als Erstrat befasste
sich die kleine Kammer mit der Volksinitiative "gegen Missbräuche der
Fortpflanzungs– und Gentechnologie beim Menschen". Gleich wie der Bundesrat
empfahl auch der Ständerat, die Initiative abzulehnen. Er stimmte dem Gegenvorschlag
des Bundesrates zwar zu, wollte aber in stärkerem Masse die Anliegen der
Initianten berücksichtigen und beschloss, im Humanbereich bereits auf
Verfassungsstufe konkrete Verbote festzuschreiben. Unter anderem sollen
Manipulationen am Erbgut menschlicher Keimzellen, die Beeinflussung der künstlichen
Fortpflanzung mit dem Ziel, nach bestimmten Selektionskriterien besondere Eigenschaften
herbeizuführen, sowie alle Arten von Leihmutterschaft untersagt werden.
Gemäss dem Ständerat darf das Erbgut einer Person nur mit deren Zustimmung
oder auf gesetzliche Anordnung hin untersucht, registriert oder offenbart werden,
und ihr muss Zugang zu den Daten über ihre Abstammung gewährt werden.
Nicht gestattet wären die Verschmelzung von menschlichem und tierischem
Keim– und Erbgut sowie die Kommerzialisierung des Keim– und Erbgutes. Die pränatale
Diagnostik soll weiterhin gestattet sein, ebenso die In–vitro–Fertilisation,
letztere aber nur als ultima ratio, wenn die Unfruchtbarkeit nicht anders behandelt
werden kann.
Die vorberatende
Nationalratskommission ging noch weiter. Sie verstärkte die Bestimmungen
insofern, als neben der Leihmutterschaft auch deren Vermittlung sowie die Embryonenspende
untersagt werden sollen. Zudem dehnte sie auch die Grundsatzklausel aus: Der
Bund hat nicht nur Vorschriften über den Umgang mit Keim– und Erbgut von
Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen, sondern auch der Würde
der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung zu tragen
und die genetische Vielfalt zu schützen.
Der Basler Grosse
Rat verabschiedete ein sehr restriktives Gesetz zur Fortpflanzungsmedizin
und unterstellte es mit knapper Mehrheit dem obligatorischen Referendum.
Gleich wie im Ständerat
war auch im Nationalrat die Notwendigkeit der Schaffung von Leitplanken im Bereich
der Gentechnologie unbestritten. Ebenso klar war auch, dass der Rat die Beobachter–Initiative
"gegen Missbräuche der Fortpflanzungs– und Gentechnologie beim Menschen"
nicht unterstützen und sich für den vom Ständerat modifizierten
bundesrätlichen Gegenvorschlag aussprechen würde. Die Vorarbeiten
der nationalrätlichen Kommission hatten aber eine weitere Verschärfung
der Vorlage bereits angedeutet. Ein Minderheitsantrag I – vorwiegend, aber keinesfalls
ausschliesslich aus dem rot–grünen Lager –, welcher für ein gänzliches
Verbot der Befruchtung ausserhalb des Mutterleibes (IvF) eintrat, wurde zwar
abgelehnt, dafür passierte aber ein Minderheitsantrag II, mit dem die IvF
insofern eingeschränkt wird, als nur so viele Eizellen im Reagenzglas
befruchtet werden dürfen, wie sofort eingepflanzt werden können, um
so die Missbrauchsmöglichkeiten mit Embryonen einzuschränken und das
ethische Problem der bewussten Zerstörung keimenden Lebens zu vermeiden.
In der Debatte zeigten sich vor allem die CVP und die SP in der Frage der IvF
zutiefst gespalten.
Der Ständerat
bereinigte – nicht ganz oppositionslos – die Differenzen im Sinn des Nationalrates.
In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage in der Kleinen Kammer klar
angenommen, im Nationalrat etwas weniger deutlich, da ihr die Liberalen, welchen
die einschränkenden Regelungen zu weit gingen, die Zustimmung verweigerten.
Obgleich das Initiativkomitee
es lieber gesehen hätte, wenn die Bestimmungen über Tiere und Pflanzen
dem Volk in einer separaten Vorlage unterbreitet worden wären, zog
es sein Begehren nach einigen Wochen Bedenkzeit zurück. Es
begründete seinen Entscheid damit, dass die wesentlichen Anliegen im Gegenvorschlag
berücksichtigt seien und die komplexe Diskussion vereinfacht werde, wenn
nur eine Vorlage zur Abstimmung gelange.
In Baselstadt
konnte sich erstmals der Souverän in einer Abstimmung direkt zur
Fortpflanzungstechnologie äussern. In der Annahme, das Bundesgericht werde
sich nach Vorliegen eines positiven Volksentscheides mit der Unterstützung
eines Rekurses schwerer tun als 1989 im Fall des Kantons St. Gallen, hatte der
Grosse Rat im Vorjahr beschlossen, das neue, sehr restriktive Gesetz über
die Reproduktionsmedizin dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.
Das neue Gesetz, welches nur noch die künstliche Befruchtung im Mutterleib
mit den Samenzellen des künftigen sozialen Vaters erlaubt, wurde mit 62,5%
Ja–Stimmen überraschend deutlich angenommen 31. Nachdem das Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerden gegen die restriktive Regelung im Kanton St.
Gallen gutgeheissen hatte, will die Regierung sowohl die IvF wie auch die
Befruchtung mit dem Samen eines Fremdspenders wieder zulassen. Die neue Gesetzesvorlage
ist nur noch in einem Punkt restriktiv, es sollen nämlich nur Ehepaare
von der künstlichen Befruchtung Gebrauch machen können. Im weiteren
geniessen Samenspender keine Anonymität mehr, das Kind hat das Recht, über
seine Abstammung Auskunft zu erhalten.
In der Abstimmung
vom 17. Mai nahmen Volk und Stände den von Bundesrat und Parlament
als direkten Gegenvorschlag zur inzwischen zurückgezogenen "Beobachter–Initiative"
ausgearbeiteten neuen Verfassungsartikel deutlich an. Fast zwei Drittel
der Urnengängerinnen und Urnengänger und alle Kantone mit Ausnahme
des Wallis stimmten damit der Einführung von verbindlichen Leitplanken
im Bereich der Gentechnologie zu. Bisher hatte es auf Bundesebene nur Richtlinien
und einige Bundesgerichtsurteile gegeben. Der neue Artikel sieht im einzelnen
vor, dass die In–vitro–Fertilisation (IvF) nur erlaubt sein soll, wenn alle
anderen Methoden zur Behebung ungewollter Kinderlosigkeit versagt haben. Eingriffe
in die menschliche Keimbahn sind verboten, ebenso die Forschung an und der Handel
mit Embryonen. Das Erbgut einer Person darf nur mit deren Zustimmung oder aufgrund
gesetzlicher Anordnung untersucht oder registriert werden. Eine mit Spendersamen
gezeugte Person soll Zugang zu den Daten ihrer Abstammung erhalten. Bei Tieren
und Pflanzen schliesslich ist die Würde der Kreatur sowie die Sicherheit
von Mensch, Tier und Umwelt zu wahren.
Verfassungsartikel zur Fortpflanzungs- und Gentechnologie (Art. 24decies BV)
Abstimmung vom 17. Mai 1992
Beteiligung:
39,2%
Ja: 1 271 052 (73,8%) / 19 6/2 Stände
Nein: 450 635 (26,2%) / 1 Stand
Parolen:
– Ja: FDP, SP (2*), CVP (3*), SVP (1*), GP, LdU, EVP, PdA; SGB, CNG,
Vorort, SGV, SBV, VKMB, SBN, SGCI, FMH, Kath. Frauenbund
– Nein: LP (4*), AP, SD, EDU; SAG, Basler Appell gegen Gentechnologie,
Behindertenorganisationen, diverse feministische Gruppen
* In Klammer
Anzahl abweichender Kantonalsektionen
Dafür ausgesprochen
hatten sich mit Ausnahme von AP, EDU, LP und SD alle im Parlament vertretenen
Parteien, die Arbeitgeber– und Arbeitnehmerorganisationen, der Bauernverband
und die Kleinbauernvereinigung, der Evangelische Kirchenbund, der Katholische
Frauenbund, die Standesorganisationen von Chemischer Industrie und Medizin,
die Kommission für biologische Sicherheit, der Bund für Naturschutz
sowie das ehemalige Initiativkomitee, welches 1987 mit der Einreichung seines
Volksbegehrens "gegen Missbräuche der Fortpflanzungs– und Gentechnologie
beim Menschen" die Diskussion überhaupt erst lanciert hatte.
Bekämpft
wurde der Verfassungsartikel von der Liberalen Partei, welcher die neuen Regelungen
bereits zu restriktiv waren. Als zu permissiv wurde er hingegen von AP, EDU,
der SD und der Jungen SVP abgelehnt, ebenso von der Vereinigung "Ja zum Leben"
unter der Führung des Berner EVP–Nationalrats Zwygart, von zahlreichen
Frauenorganisationen wie der Ofra, der FraP und – abweichend von der Gesamtpartei
– vom Vorstand der CVP–Frauen, von Behindertenvereinigungen sowie vom Basler
Appell gegen Gentechnologie und der Schweizerischen Arbeitsgruppe Gentechnologie
(SAG).
Wie die Vox–Analyse
dieses Urnengangs zeigte, wurde die Vorlage in erster Linie in grossstädtischen
Agglomerationen sowie von den jüngeren Stimmberechtigten und Personen mit
höherer Schulbildung angenommen. Das liberale Gegenargument einer zu restriktiven
Regelung scheint kaum eine Rolle gespielt zu haben, ganz im Gegensatz zur christlich–ethischen
Opposition, welche sich bei der Ablehnung recht deutlich auswirkte. Ausgesprochen
hoch war die Zustimmung im linken Spektrum. Die Gegnerschaft aus diesen Kreisen
(Frauen, Behinderte, Grüne und Alternative) fand demnach keine breite Abstützung.
Bereits während
der Abstimmungskampagne zeichnete sich die Lancierung weiterer Volksinitiativen
ab, die eine schärfere Begrenzung der Gentechnologie anstreben. Eine einschränkende
Präzisierung des Verfassungsartikels strebt eine Volksinitiative gegen
Retortenzeugung und Samenspende an. Dieses Volksbegehren "zum Schutz des Menschen
vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie" ("Initiative für
menschenwürdige Fortpflanzung") wird von einem überparteilichen
Komitee getragen, das vom Basler CVP–Politiker Guido Appius präsidiert
wird, und welchem neben Ständerat Plattner (sp, BS) und den Nationalräten
Weder (ldu, BS) und Zwygart (evp, BE) eine Reihe von Medizinern und Juristen
angehört. Ermutigt wurde das Komitee durch Volksentscheide gegen IvF und
Samenspende Dritter in den Kantonen Basel–Stadt und Glarus.
1991 hatte das
Basler Stimmvolk mit deutlichem Mehr einem sehr restriktiven Gesetz über
die Reproduktionsmedizin zugestimmt. Weil dieses Gesetz im Widerspruch zum 1992
von Volk und Ständen angenommenen Artikel der Bundesverfassung steht, welcher
die In–vitro–Fertilisation (IvF) und die Befruchtung mit Spendersamen ausdrücklich
vorsieht, erreichten neun Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit
einem unter Berufung auf die persönliche Freiheit eingereichten Rekurs,
dass das Gesetz in den zentralen Punkten aufgehoben werden muss.
Mit rund 120 000
Unterschriften kam die von einem überparteilichen Komitee lancierte Initiative
"zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie
(Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung FMF)" zustande.
Das Volksbegehren will die künstliche Zeugung ausserhalb des weiblichen
Körpers verbieten und die Verwendung von Keimzellen Dritter für unzulässig
erklären. Die Unterschriften kamen vor allem dank den Anstrengungen der
Vereinigungen "Helfen statt töten", "Rede mitenand" und "Ja zum Leben"
zustande.
Anfangs Juni gab
das EJPD seinen Vorentwurf für ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz
in die Vernehmlassung. Dieser Gesetzesentwurf, der den Verfassungsauftrag
von 1992 über Fortpflanzungs– und Gentechnologie umsetzen soll, will für
die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vor allem das Kindeswohl
zur obersten Leitlinie des Handelns erklären, eine umfassende Aufklärung
der Paare verlangen und schliesslich den Missbrauchsgefahren durch Bewilligungspflicht
und dauernde Aufsicht begegnen. Die In–vitro–Fertilisation soll einzig und allein
in den Dienst einer natürlichen Schwangerschaft gestellt werden, also nur
dort zum Zuge kommen, wo die Unfruchtbarkeit eines Ehepaares im zeugungsfähigen
Alter überwunden oder genetisch bedingte Erbkrankheiten vermieden werden
können. Dem durch Spendersamen gezeugten Kind soll dabei der Zugang zu
den Personalien seines "biologischen" Vaters garantiert sein, allerdings unter
Ausschluss einer möglichen Vaterschaftsklage und ohne rechtlichen Anspruch
auf eine emotionale Vater–Kind–Beziehung.
Die Konservierung
überzähliger Embryonen zu Versuchszwecken wird nach den Vorstellungen
des EJPD ebenso grundsätzlich verboten wie die Ei– und Embryonenspende
oder die "Leihmutterschaft"; untersagt wären auch die Keimbahntherapie
(sich weitervererbende Eingriffe ins Erbgut), das Klonen (künstliche Erzeugung
genetisch gleicher Wesen), die Chimären– und die Hybridenbildung (Paarung
von artfremden Eiern und Samen). Um künftigen Entwicklungen in diesem Gebiet
gerecht werden zu können, möchte der Bundesrat eine nationale Ethikkommission
einsetzen, die auch zu anderen Grenzfragen der Medizintechnologie Richtlinien
erarbeiten und Empfehlungen abgeben kann.
Im Juni leitete
der Bundesrat dem Parlament den Entwurf für ein Fortpflanzungsmedizingesetz
zu, das sich als indirekten Gegenvorschlag zur hängigen Volksinitiative
"für menschenwürdige Fortpflanzung" versteht, welche die Zeugung ausserhalb
des Körpers der Frau und via Keimzellen Dritter verbieten will. Der Bundesrat
empfiehlt diese Initiative zur Ablehnung, da sie unverhältnismässig
sei und einem Alleingang der Schweiz in Europa gleichkäme.
In der stark umstrittenen
Frage der Embryonenforschung schlägt der Bundesrat eine relativ
harte Gangart an, indem pro Behandlungszyklus höchstens drei Embryonen
entnommen und befruchtet werden dürfen; damit soll verhindert werden, dass
überzählige Embryonen entstehen, welche der Forschung zugeführt
werden könnten. Zudem wird die Konservierung von Embryonen untersagt. Dennoch
will der Bundesrat die Embryonenforschung nicht gänzlich verbieten, da
sie auch die Methode der Befruchtung im Reagenzglas weiter könnte
verbessern helfen. Diese überaus heikle ethische Frage soll nach Meinung
der Landesregierung in der Gesetzgebung zur Forschung geregelt werden; bis dahin
gelten die Empfehlungen der Akademie der medizinischen Wissenschaften, die von
Forschung an Embryonen abrät.
Definitiv nichts
wissen will der Bundesrat von der Anwendung von Gentechnik bei Embryonen, weshalb
auch die Präimplantationsdiagnostik verboten werden soll, da sonst
die Grenzziehung zwischen erlaubter Prävention und unerwünschter Selektion
kaum mehr möglich wäre. Wie bereits im Vorentwurf werden Eispende
und Leihmutterschaft untersagt und die Fortpflanzungshilfe, welche als Ultima
ratio verstanden wird, allein in den Dienst einer "natürlichen" Schwangerschaft
gestellt. So kommen nur heterosexuelle Paare, die gemeinsam die Elternverantwortung
übernehmen wollen, für diese medizinische Methode in Frage. Das Paar
muss verheiratet sein, wenn es einen Samenspender beansprucht; bei künstlicher
Befruchtung ohne Samenspende genügt das Konkubinat. Alleinstehende und
lesbische Frauen sind von der Fortpflanzungshilfe ausgeschlossen, und das Alter
der zu behandelnden Paare wird nach oben (Klimakterium) begrenzt.
Der Ständerat
verwarf einstimmig die restriktive Volksinitiative "zum Schutz des
Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie (Initiative
für menschenwürdige Fortpflanzung)", welche die In–vitro–Befruchtung
und die Samenspende Dritter verbieten will. Dem vom Bundesrat als indirekten
Gegenvorschlag vorgelegten Bundesgesetz über die medizinische Fortpflanzung
stimmte der Rat in den wesentlichen Punkten zu. So werden die Leihmutterschaft
und die Embryonenspende ausdrücklich verboten, ebenso die Erzeugung von
Embryonen zu Forschungszwecken. Um höhergradige Mehrlingsschwangerschaften
zu verhindern und um die nach wie vor zugelassene therapeutische Forschung an
überzähligen Embryonen in Grenzen zu halten, sollen pro Zyklus nur
drei Embryonen entwickelt werden dürfen. Abweichend vom Vorschlag des Bundesrates
beschloss die kleine Kammer aber, neben der Samen– auch die Eispende
zuzulassen und den Rückgriff auf das Keimmaterial von Drittpersonen nicht
nur verheirateten Paaren, sondern auch Konkubinatspaaren in einer stabilen Beziehung
zu erlauben. Ebenfalls gegen den Willen des Bundesrates beschloss der Rat knapp
mit 19 zu 17 Stimmen, die Präimplantationsdiagnostik zu gestatten,
um die Gefahr von schweren, unheilbaren Krankheiten zu vermindern.
Die zuständige
nationalrätliche Kommission beantragte im Einklang mit dem Bundesrat, die
Eispende zu verbieten. Vor allem christliche Kreise wollten an der Einheit von
leiblicher und biologischer Mutter festhalten, während links–grüne
Kreise eine Instrumentalisierung der Frau und ihres Körpers befürchteten.
Demgegenüber sah die Minderheit im Verbot der Eispende einen Verstoss gegen
die Gleichberechtigung der Frauen. Gleich wie der Ständerat lehnte die
Kommission ein ausdrückliches Verbot der Forschung an Embryonen
als zu eng und zu interpretationsbedürftig ab. In diesem Bereich sollen
weiterhin die Richtlinien der Akademie der medizinischen Wissenschaften gelten,
die eine Forschung zulässt, welche die Überlebenschancen der Embryos
erhöht.
In der Sommersession
diskutierte der Nationalrat die 1994 eingereichte Volksinitiative "für
eine menschenwürdige Fortpflanzung" und den bundesrätlichen Gegenvorschlag,
der die aufgeworfenen Fragen auf dem Gesetzesweg regeln will. Wie bereits im
Ständerat hatte die Volksinitiative keine Chance; sie wurde mit 117 zu
24 Stimmen deutlich verworfen. In der Eintretetensdebatte zum neuen Gesetz
wurden mehrere Rückweisungsanträge an den Bundesrat gestellt. Die
SP–Fraktion wollte diesen an den Auftrag koppeln, das Gesetz zu überarbeiten
mit dem Ziel, jegliche eugenische Selektion bei der Anwendung der Fortpflanzungstechniken
zu verhindern. Sie wurde unterstützt von der EVP und den Grünen, für
die Hollenstein (SG) einen Antrag stellte, welcher einen direkten Gegenvorschlag
auf Verfassungsstufe verlangte, der die Zeugung ausserhalb des Körpers
der Frau verbietet, die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen
Zeugung aber zulässt. Simon (cvp, VD) regte an, anstelle der ethisch nur
sehr schwer zu beherrschenden Methoden sollte primär auf sozialverträgliche
Lösungen, z.B. eine erleichterte Adoption gesetzt werden. Für Sandoz
(lp, VD) schliesslich war die gesamte Vorlage zu wenig seriös vorbereitet,
weshalb sie deren Überarbeitung vor allem unter juristischen Aspekten für
angezeigt hielt. Für die Befürworter aus FDP, CVP, SVP und LP war
das Gesetz aber massvoll und zeitgemäss, da es die Interessen des Kindes
berücksichtigt, Missbräuche ausreichend verhindert und eine einheitliche
Regelung für die ganze Schweiz bringt. Die Rückweisungsanträge
wurden allesamt abgelehnt.
Gleich zu Beginn
der Detailbehandlung beantragte der Basler Vertreter der Chemieindustrie,
Randegger (fdp) im Einklang mit dem Ständerat, neben der Samen– auch die
Eispende zuzulassen, namentlich für Frauen, die in einer In–vitro–Fertilisations–Behandlung
(IVF) stehen, da dabei pro Zyklus oft mehr Eizellen produziert werden, als der
Frau eingepflanzt werden können. Als Begründung wurde die Gleichstellung
der Geschlechter ins Feld geführt. Die Frage einer möglichen Diskriminierung
der weiblichen Bevölkerung wurde für einmal mit parteipolitisch umgekehrten
Vorzeichen geführt. Bürgerliche Abgeordnete setzten sich für
die Eispende ein, da eine ungleiche Behandlung für die betroffenen Frauen
unverständlich wäre. Vertreterinnen der SP und CVP betonten demgegenüber,
hier komme eine Gleichstellungstheorie aus rein biologischer Sicht zum Ausdruck,
was dem Wesen der Mutterschaft widerspreche, da bei einer Eispende zwei Frauen
Anteil am Entstehen eines Kindes hätten; es gehe nicht an, das materiell
begründete Interesse der experimentellen Forschung an weiblichen Eizellen
hier gewissermassen zu legitimieren. Bundesrat Koller betonte, dass der eigentliche
Grund für das beantragte Verbot der Eizellenspende das Kindeswohl sei.
Das ethische Problem der Zweiheit der genetischen und der biologischen Mutter,
welches einen so entstandenen Menschen psychisch schwer belasten könnte,
werde bei einem Verbot zugunsten des Kindes gelöst; mit einer Diskriminierung
der Frau habe dies nichts zu tun. Mit 102 zu 8 Stimmen folgte das Plenum der
Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat und lehnte damit die Eispende ab.
Eine weitere Differenz
schuf der Nationalrat bei der Präimplantationsdiagnostik (PID).
Eine Minderheit um Egerszegi (fdp, AG) meinte zwar, es sei nicht einzusehen,
weshalb die PID verboten, die pränatale Diagnostik aber erlaubt sei. Der
Rat zeigte sich aber der gegenteiligen Begründung von Weber (sp, AG) zugänglicher,
welche die Meinung vertrat, die PID stelle ein Einfallstor zur Eugenik dar,
weshalb diese Methode unabsehbare gesamtgesellschaftliche Folgen habe. Sie wurde
unterstützt von Grossenbacher (cvp, SO), die darauf hinwies, dass sich
auch die Behindertenorganisationen dagegen ausgesprochen hätten; man dürfe
nicht eine Grenze zwischen lebenswertem und –unwertem Leben ziehen. Auch Justizminister
Koller verteidigte das Verbot, da das Leben im Reagenzglas äusserst verletzlich
und damit besonders schutzbedürftig sei. Bei der Pränataldiagnostik
fälle die Frau einen ganzheitlichen Entscheid, der auch zugunsten des Lebens
ausfallen könne; bei der Präimplantationsdiagnostik befürchte
er dagegen eine Automatik, nach der defektes Leben einfach vernichtet werde.
Mit 72 zu 63 Stimmen wurde die Präimplantationsdiagnostik verworfen.
Widmer (sp, LU)
forderte mit einer weiteren Minderheit die gesetzliche Verankerung eines Forschungsverbotes
an menschlichen Embryonen. Er anerkannte, dass dieses Verbot aufgrund des
Verfassungsartikels bereits besteht, wollte aber eine explizite Erwähnung
im Gesetz, weil neuerdings zwischen therapeutischer und nicht therapeutischer
Forschung unterschieden werde. Die Sprecherin der Mehrheit meinte, mit dem Verbot
der Keimbahntherapie sei bereits auf Verfassungsstufe ein Riegel geschoben,
musste aber zugeben, dass die Abgrenzung zwischen erlaubter und unzulässiger
Forschung schwierig werden könnte. Bundesrat Koller verwies darauf, dass
neben den Eingriffen in die menschliche Keimbahn auch das Klonen sowie die Chimären–
und Hybridenbildung ohnehin verboten und Missbräuche damit auszuschliessen
seien. Der Antrag wurde mit 69 zu 57 Stimmen knapp abgelehnt.
Auf Antrag seiner
Kommission – wenn auch gegen starken freisinnig–liberalen Widerstand – schloss
sich derStänderat mit 24 zu 13 Stimmen bei der Eispende und mit 20
zu 18 Stimmen bei der Präimplantationsdiagnostik der restriktiveren
Linie des Nationalrates an. Nach der Beseitigung dieser beiden letzten wesentlichen
Differenzen konnte das Gesetz definitiv bereinigt und verabschiedet werden.
Nach einem Quiproquo, das in einer ersten Abstimmung zur Ablehnung der Vorlage
führte, nahm der Nationalrat diese mit 132 zu 18 Stimmen an. Das mässige
Resultat im Ständerat (26:13 Stimmen) wurde als Zeichen der Enttäuschung
von FDP und LP über das Entgegenkommen an die grosse Kammer gewertet.
mb/fh, 7 février 2000